Autor: Emmert |
Im Zusammenhang mit Mängeln der Mietsache können dem Mieter die fristlosen Kündigungsrechte gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (fehlerhafte Gebrauchsgewähr) und § 569 Abs. 1 (Gesundheitsgefahr) zustehen (siehe dazu auch § 26 Rdn. 137 ff. und § 26 Rdn. 156 ff.).
Das bei der Wohnraummiete zwingende (§ 569 Abs. 4 Satz 1 BGB) außerordentliche Kündigungsrecht des Mieters nach § 543 BGB setzt zunächst voraus, dass dem Mieter der Mietgebrauch entweder nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB), ohne dass ihn etwa eine Duldungspflicht nach §§ 555a Abs. 1, 555 BGB (Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) trifft. Auch eine im Vergleich zur vertraglichen Wohnfläche um mehr als 10 % geringere tatsächliche Wohnfläche kann eine fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs rechtfertigen.151)
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