7. Nachträglich entstandene Kündigungsgründe

Autoren: Thanner/Wiek

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Nach § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB können im Kündigungsschreiben nicht genannte Gründe nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie nachträglich entstanden sind. "Andere Gründe", die bereits bei der ursprünglichen Kündigung objektiv64)

vorlagen, sind ausgeschlossen.

Hiernach können nach Abgabe der Kündigungserklärung entstandene Kündigungsgründe eine unwirksame Kündigung nicht heilen. Bei einer unwirksamen Kündigung können keine Gründe nachgeschoben werden.65)

Vielmehr muss der Vermieter eine neue Kündigung aussprechen.66) Die Erklärung, er halte an der ursprünglichen Kündigung fest, reicht nicht aus.67)

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Eine wirksame Kündigung kann der Vermieter um nachträglich entstandene Gründe noch ergänzen. Ist der ursprüngliche Kündigungsgrund weggefallen, so kann der Vermieter später entstandene, nicht notwendig gleichartige Gründe ohne erneute Kündigung nachschieben.68)

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Ursprüngliche Kündigung

Ursprünglicher Grund

Weiterer Grund