7. Pfändung

Autoren: Griebel/Wiek

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Das Wohnungsrecht ist nach § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar und daher gem. §§ 851 Abs. 1, 857 Abs. 3 ZPO nicht pfändbar.22)

Ist aber eine Gestattung gem. § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbart, wonach die Überlassung zur alleinigen Nutzung an einen Dritten gestattet ist, so können die Gläubiger des Wohnberechtigten nach § 857 Abs. 3 ZPO das Wohnungsrecht zum Zweck der Ausübung pfänden.23) Das gilt nach dem Urteil des BGH vom 02.03.2023 nun auch dann, wenn der Insolvenzschuldner das Wohnungsrecht zurückerhalten hatte und es zum Eigentümerwohnungsrecht wurde. Denn dann, wenn der Eigentümer eines Grundstücks und der Berechtigte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit personenidentisch sind, ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit pfändbar, weil die Gestattung der Übertragung der Ausübung auf einen anderen für die Pfändung (§ 857  Abs. 3  ZPO) stets als erteilt zu erachten ist.