7. Pfändung

Autoren: Griebel/Wiek

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Das Wohnungsrecht ist nach § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar und daher gem. §§ 851 Abs. 1, 857 Abs. 3 ZPO nicht pfändbar. Ist aber eine Gestattung gem. § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbart, wonach die Überlassung zur alleinigen Nutzung an einen Dritten gestattet ist, so können die Gläubiger des Wohnberechtigten nach § 857 Abs. 3 ZPO das Wohnungsrecht zum Zweck der Ausübung pfänden.22)

Streitig ist nur, ob die Pfändung nur möglich ist, wenn die Gestattung durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch zum Inhalt des dinglichen Rechts gemacht worden ist, oder ob eine schuldrechtliche Nebenabrede ausreicht. Bei anfänglicher Gestattung bereits bei der Bestellung des Wohnungsrechts spielt diese Frage, wenn die Gestattung in der Notarurkunde enthalten ist, praktisch keine Rolle, da für die Eintragung der Gestattung der Ausübungsüberlassung nach § 874 BGB die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ausreicht. Die Verwertung erfolgt entweder durch Überweisung der Ausübungsbefugnis zur Einziehung oder durch besondere Anordnungen nach § 857 Abs. 4 ZPO, insbesondere der Anordnung der Verwaltung.