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Wie im Fall des Arrests oder der einstweiligen Verfügung nach § 945 ZPO oder eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nach § 717 Abs. 2 ZPO ordnet § 283a Abs. 4 ZPO für den Fall, dass der die Sicherungsanordnung veranlassende Kläger in der Hauptsache unterliegt, dessen Schadensersatzpflicht gegenüber dem Beklagten an. Wie im Fall des § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll der Beklagte einen entsprechenden Schadensersatzanspruch im anhängigen Rechtsstreit ggf. durch Widerklage geltend machen können.51)BT-Drucks. 17/10485, aaO. |  |
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51) | BT-Drucks. 17/10485, aaO. |