8. Barkaution bei Insolvenz des Vermieters

Autoren: Griebel/Wiek

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Wird der Vermieter insolvent (zur Zwangsverwaltung vgl. § 46 Rdn. 86  ff.), so hat der Mieter, wenn die Barkaution gesetzeskonform auf einem Treuhandkonto angelegt ist, ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO.159)

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mieter die vereinbarte Kaution unmittelbar auf ein Treuhandkonto des Vermieters überwiesen hat oder der Vermieter eine ihm übergebene Barkaution unmittelbar auf ein Treuhandkonto eingezahlt hat oder ob der Vermieter, dem eine Wohnraummietkaution zugeflossen ist, alsbald oder später einen Geldbetrag in Höhe der Kautionssumme auf ein Sparkonto anlegt. Das Aussonderungsrecht des Mieters setzt nicht voraus, dass die Mietkaution unmittelbar aus dem Vermögen des Mieters auf das treuhänderische Sonderkonto gelangt ist.160) Das Treuhandkonto kann auch noch nach Stellung des Insolvenzantrags errichtet werden.161) Dann kommt allerdings eine Insolvenzanfechtung in Betracht. Dem Mieter ist die Kenntnis des Vermieters von dem Insolvenzantrag jedoch nicht zuzurechnen.162) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters kann die insolvenzfeste Anlage nicht mehr nachgeholt werden.