Autor: Emmert |
Spätere Vertragsänderungen können einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte nach § 536b BGB in folgendem Umfang berühren:
Wird ein Mietvertrag durch eine entsprechende Vereinbarung oder die Ausübung einer Option verlängert, verliert der Mieter seine Gewährleistungsrechte, wenn er dabei in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis eines Mangels ohne Vorbehalt (bei Optionsausübung spätestens mit Beginn der Verjährungszeit) mitwirkt.40) Andererseits leben bisher nach § 536b BGB ausgeschlossene Rechte wieder auf, wenn der Mieter aus Anlass der Verlängerung einen entsprechenden Vorbehalt erklärt.41) Dies gilt (mangels zumindest konkludenter Mitwirkung des Mieters) nicht bei einer stillschweigenden Vertragsverlängerung etwa aufgrund Verlängerungsklausel oder nach § 545 BGB,42) wohl aber bei erheblicher Verstärkung des Mangels.43)
40) | BGH vom 24./28.07.1970 - |
41) | Kraemer/Ehlert/Schindler in Bub/Treier, III Rdn. 3395; MK/Häublein, § 536b BGB Rdn. 15; Sternel, VIII Rdn. 417. |
42) |
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