7. Abweichende Vereinbarungen (§ 571 Abs. 3 BGB)

Autor: Emmert

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Für die Wohnraummiete bestimmt § 571 Abs. 3 BGB, dass zum Nachteil des Mieters von § 571 Abs. 1 und 2 BGB abweichende Vereinbarungen unwirksam sind. Dies gilt sowohl für formularvertragliche Abreden als auch für Individualvereinbarungen, auch für solche in einer Räumungsvereinbarung. Auch sind Vereinbarungen unwirksam, die im Fall der Kündigung einen bestimmten Mietausfall bis zum Einzug des Nachmieters festlegen.30)


30)

Schmidt-Futterer, ZMR 1968, 161.