8. Erlöschen

Autoren: Griebel/Wiek

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Das Wohnungsrecht erlischt durch Tod des Wohnberechtigten (§§ 1090 Abs. 2, 1061 Satz 1 BGB), Ablauf einer vereinbarten Befristung (§ 163 BGB) und Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB). Befristung und auflösende Bedingung müssen als Beendigungsgründe objektiv hinreichend25)

im Grundbuch eingetragen sein. Durch das Erlöschen des Wohnungsrechts wird das Grundbuch unrichtig; auf Antrag des Eigentümers ist es nach § 894 BGB zu berichtigen. Bei einer Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks erlischt das Wohnungsrecht durch den Zuschlag, wenn es im geringsten Gebot nicht berücksichtigt worden ist (vgl. §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 52, 59, 91 ZVG). Das Wohnungsrecht bleibt also nur bestehen, wenn es an erster Stelle eingetragen ist, weil es dann im geringsten Gebot berücksichtigt wird.26)