Autor: Emmert |
Zu den vom Mieter ggf. nach § 555d BGB zu duldenden Maßnahmen gehören schließlich auch solche, die der Schaffung neuen Wohnraums dienen. Hierunter fallen jede Art von Ausbau- und Anbaumaßnahmen, auch die Aufstockung und sonstige Erweiterung des Gebäudes1) bis hin zur Inanspruchnahme von nicht mit Wohnraum bebauten Flächen, z.B. zur Schließung von Baulücken,2) nicht aber die bloße Vergrößerung einer bereits vorhandenen Wohnung.3) Maßnahmen nach § 555b Nr. 7 BGB berechtigen den Vermieter nicht zur Mieterhöhung nach § 559 BGB.
1) | AG Charlottenburg v. 26.07.2016 - |
2) | Begr. RegE, BT-Drucks. 14/4553, zur Vorgängervorschrift § 554 Abs. 2 BGB a.F. |
3) | LG Berlin v. 20.12.2018 - |
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