8. Verjährung

Autor: Emmert

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Der Anspruch auf Gestattung der Wegnahme verjährt in sechs Monaten ab der Beendigung des Mietverhältnisses, § 548 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch, wenn das Mietverhältnis aufgrund fristloser Kündigung endet.36)

Denn der Mieter, der nicht vertragstreu ist und mit Ablauf seines vertraglichen Nutzungsrechts die Sache nicht an den Vermieter zurückgibt, soll durch dieses Verhalten nicht noch begünstigt werden.37)

Praxistipp:

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Hier droht mitunter wegen des von § 548 Abs. 1 BGB abweichenden Verjährungsbeginns eine gefährliche Haftungsfalle. Beruht die Vertragsbeendigung auf einer vom Mieter zunächst nicht akzeptierten Kündigung des Vermieters, und wird im anschließenden Räumungsrechtsstreit die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt, so wird bei Abschluss des Rechtsstreits - und erst recht bei Herausgabe der Mietsache - der Anspruch auf Duldung der Wegnahme bereits verjährt sein. Hier hilft nur, den Vermieter rechtzeitig zum Verzicht auf die Verjährungseinrede aufzufordern oder die üblichen verjährungshemmenden Schritte zu unternehmen.

Nach anderer Ansicht - die jedoch mit dem klaren Wortlaut von § 548 Abs. 2 BGB nicht vereinbar ist - beginnt der Verjährungslauf erst mit tatsächlicher Rückgabe, wenn diese nach Beendigung des Mietverhältnisses liegt.38)

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