9. Barkaution bei Veräußerung der Mietsache

Autoren: Griebel/Wiek

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Veräußert der Vermieter die Mietsache, so tritt der Erwerber als neuer Vermieter (§ 566 BGB) nach § 566a Satz 1 BGB auch in die durch die Leistung einer Mietsicherheit begründeten Rechte des Vermieters ein. Hat der Mieter eine auf einem Treuhandkonto angelegte Barkaution geleistet, so wird teilweise die Meinung vertreten, dass die Barkaution automatisch auf den Erwerber nach § 566a Satz 1 BGB übergeht.167)

Nach anderer Ansicht schuldet der veräußernde Vermieter dem Erwerber die Herausgabe der Kaution. Hat der Vermieter die Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen auf einem Sonderkonto angelegt, so schuldet er dem Erwerber - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - die Herausgabe der nicht verbrauchten Mietkaution.168) Ein Grundstückserwerb erst nach der Beendigung eines Mietverhältnisses und dem Auszug des Mieters führt jedoch nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis und aus einer Sicherungsabrede zur Mietkaution.169)