9. Minderungsausschluss bei energetischer Modernisierung

Autor: Emmert

a) Grundlagen

184

Der mit Wirkung zum 01.05.2013 durch das MietRÄndG in § 536 BGB eingefügte Absatz 1a sieht einen auf drei Monate befristeten Minderungsausschluss im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen vor, die von Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 1 BGB (energetische Modernisierung) herrühren. Dies gilt nur für Maßnahmen nach § 555b Nr. 1 BGB (nachhaltige Einsparung von Endenergie oder nicht erneuerbarer Primärenergie in Bezug auf die Mietsache). Der zeitlich befristete Minderungsausschluss gilt nicht für sonstige Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB, auch nicht bei Einsparung erneuerbarer Primärenergie "auf sonstige Weise" nach § 555b Nr. 2 BGB und nicht für klimaschützende oder wassersparende Maßnahmen.50)

Anders als bei Bagatellfällen i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, bei denen zwar eine Minderung ausgeschlossen ist, dem Mieter aber der Erfüllungsanspruch bleibt,51) ist in diesem Fall auch der Anspruch des Mieters auf Erfüllung, d.h. Beseitigung des Mangels und Überlassung einer mangelfreien Mietsache, ausgeschlossen.52) Die übrigen Gewährleistungsansprüche des Mieters nach §§ , Abs.  Nr. 1 werden durch §  Abs.  nicht berührt, so dass der Mieter ggf. wegen eines modernisierungsbedingten Mangels fristlos kündigen kann.