8. Darlegungs- und Beweislast

Autor: Emmert

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Der Vermieter muss darlegen und beweisen, dass er aufgrund der Vorenthaltung gehindert war, eine ansonsten mögliche sofortige Anschlussvermietung vorzunehmen oder einen höheren Mietpreis zu realisieren. Hierfür muss er vortragen, dass ein konkret zu benennender Interessent bereit und in der Lage gewesen wäre, zu einem bestimmten Zeitpunkt und zu bestimmten Konditionen anzumieten.

Auch hinsichtlich der Belastung mit Ersatzforderungen Dritter trifft den Vermieter die volle Darlegungs- und Beweislast.

Schließlich ist er auch darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe des objektiven Mietwerts, wenn die Herausgabe gezogener Nutzungen nach §§ 812, 818 Abs. 1 BGB begehrt wird; hierbei ist das Entgelt, das der Mieter aufgrund einer Untervermietung erzielt, zu beachten, denn es entspricht im Zweifel der ortsüblichen Miete.