a) Allgemein

Autor: Emmert

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Lässt der Mieter die Zustimmungsfrist ohne Reaktion verstreichen, oder lehnt er die Zustimmung zur Mieterhöhung - teilweise - ab, kann der Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen, § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese Reaktionsmöglichkeit steht dem Vermieter aber nicht auf unbestimmte Zeit zur Verfügung, vielmehr muss er die Klage innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist erheben, andernfalls ist die Klage unbegründet.1)


1)

BGH vom 29.04.2020 - VIII ZR 355/18, WuM 2020, 439.