a) Allgemeine Kündigung anstatt einer Enthaftungserklärung

Autor: Griebel

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Nach nunmehr einhelliger Ansicht ist der Insolvenzverwalter im Regelfall wegen § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht mehr zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.1)

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Ausnahmsweise, wenn eine Enthaftungserklärung nicht in Betracht kommen kann - z.B. weil die Wohnung vom Schuldner verlassen worden und dieser unbekannten Aufenthalts ist -, ist an die Möglichkeit einer Kündigung als "Ultima Ratio" zu denken.2)

Diese müsste aber dann öffentlich zugstellt werden, was praktisch erhebliche zeitliche Verzögerungen mit sich bringt.


1)