a) Allgemeines

Autor: Emmert

aa) Anwendungsbereich

71

Der Anwendungsbereich der §§ 563 - 564 BGB ist auf Wohnraummietverhältnisse beschränkt. Für andere, insbesondere Gewerbemietverhältnisse gelten sie wegen des fehlenden Verweises in den §§ 578 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB nicht. Soweit die Überlebenden selbst Parteien des Mietverhältnisses sind, gilt nicht § 563 BGB, sondern § 563a BGB, der wiederum nur auf den in § 563 BGB genannten Personenkreis, nicht aber auf bloße Wohn- und Haushaltsgemeinschaften anwendbar ist. § 563 BGB gilt auch für Genossenschaftswohnungen1)

und Sozialwohnungen, so dass die in das Mietverhältnis Eintretenden keinen eigenen Wohnberechtigungsschein benötigen,2) und findet auch Anwendung bei Mietermehrheiten, z.B. Wohngemeinschaften.3)


1)

Streyl in Schmidt-Futterer, § 563 Rdn. 9; BGH vom 20.04.2010 - VIII ZR 254/09, WuM 2010, 431.

2)

Landwehr in Bub/Treier, II Rdn. 2616.

3)

OLG Karlsruhe vom 18.10.1989 - 3 ReMiet 1/89, NJW 1990, 581 = WuM 1989, 610.

bb) Zweck

72