A. Allgemeines

Autor: Wiek

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Mietverträge können jederzeit durch einvernehmliche Vereinbarung aufgehoben werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein Untermietverhältnis besteht, von welchem sich der Hauptmieter nicht zeitnah lösen kann.1)

Die Aufhebungsverienbarung hat besondere Bedeutung bei der vorzeitigen einverständlichen Auflösung von befristeten Mietverträgen sowie beim Ausscheiden eines von mehreren Mietern aus dem Vertrag. Im Fall einer einverständlichen Vertragsaufhebung gelten weder Kündigungsschutz noch Sozialklausel.2) Im trotz Vereinbarung ggf. erforderlichen Räumungsprozess kann der Mieter lediglich die Bewilligung einer Räumungsfrist nach §§ 721, 794a ZPO 3) oder Vollstreckungsschutz nach §  beantragen.