A. Allgemeines

Autor: Emmert

1

Neben den gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Anhebung der Miete können die Parteien eine Mietänderung auch durch einvernehmliche Vereinbarung herbeiführen. Eine derartige Veränderung der Miete kann gem. § 557 Abs. 1 BGB während des Mietverhältnisses für den Einzelfall vereinbart werden.