a) Allgemeines zur Wirtschaftlichkeitsberechnung

Autor: Emmert

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Grundlage der Ermittlung der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, deren Inhalt und Kostenansätze der II. BV entsprechen müssen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist grundsätzlich für das Gesamtgebäude zu erstellen. Eine Erstellung für mehrere Gebäude ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 der II. BV dann möglich, wenn diese Gebäude eine sog. Wirtschaftseinheit bilden. Nach der Definition des § 2 Abs. 2 Satz 3 der II. BV handelt es sich hierbei um eine Mehrheit von Gebäuden, die demselben Eigentümer gehören, in örtlichem Zusammenhang stehen und deren Errichtung ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde gelegt worden ist oder werden soll. Die Zusammenlegung von einzelnen Gebäuden zu Wirtschaftseinheiten steht grundsätzlich im Ermessen des Bauherrn, allerdings kann gem. § 2 Abs. 2 Satz 5 der II. BV im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau die Bewilligungsstelle die Bewilligung öffentlicher Mittel davon abhängig machen, dass der Bauherr eine andere Bestimmung über den Gegenstand der Berechnung trifft, also die Wirtschaftseinheit anders zusammenfasst oder gar auflöst.

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