Autoren: Thanner/Wiek |
Neben der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung räumt das Gesetz seit der Mietrechtsreform 2001 das Recht zur "außerordentlichen befristeten Kündigung" ein.
Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist besteht allerdings nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gem. §
Die Ausübung eines solchen Kündigungsrechts ist für Mietverträge auf unbestimmte Zeit in §
Derzeit nicht belegt.
Die gesetzliche Frist beträgt nach §
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|