a) Bedeutung der Überlegungs- und Zustimmungsfrist

Autor: Emmert

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Der Zugang des Mieterhöhungsverlangens beim Mieter löst zunächst gem. § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB den Lauf einer Überlegungs- und Zustimmungsfrist aus. Vor Ablauf dieser Frist kann der Vermieter weder die Zustimmung zur Mieterhöhung noch sonst eine Äußerung des Mieters zum Mieterhöhungsverlangen einfordern.1)

Eine vor Ablauf der Frist erhobene Zustimmungsklage ist , es sei denn, der Mieter hat die Zustimmung bereits ausdrücklich verweigert. Dem Mieter soll so die Möglichkeit gegeben werden, das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters auf seine Berechtigung hin zu prüfen und über mögliche Reaktionen wie Zustimmung, Teilzustimmung, Ablehnung oder gar Inanspruchnahme seines Sonderkündigungsrechts nach §  Abs.  zu entscheiden. Eine verfrüht erhobene Klage ist begründet, wenn die Frist bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abläuft.