A. Befristung

Autor: Mahlstedt

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Gewerbliche Mietverträge dürfen ohne gesetzliche Vorgaben als Zeitmietvertrag abgeschlossen werden, § 542 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch für die gleichzeitige Vermietung von Wohnung und Gewerbe ("Mischmietverhältnisse", s. § 24 Rdn. 76  ff.), solange der gewerbliche Anteil überwiegt, was nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil der Mieter in den Mieträumen auch seinen Lebensunterhalt bestreitet.1)

Für die Qualifikation als Wohn- oder Gewerberaummietvertrag ist vielmehr allein auf den Zweck abzustellen, den der Mieter mit Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt hat.2) Bei der Auslegung eines Mischmietvertrags kann die unbeschränkte Nutzungsdauer, Ausweisung von Umsatzsteuer und die Gebrauchszweckerklärung dabei darauf hindeuten, dass der Zweck des Mietvertrags schwerpunktmäßig in einer gewerblichen Nutzung liegt.3) Größte Sorgfalt ist immer auf die Einhaltung der Schriftform zu richten (§ 550 BGB), da anderenfalls das Mietverhältnis jederzeit mit gesetzlicher Frist gekündigt werden kann (Einzelheiten unter § 37 Rdn. 2, 9 sowie § 44 Rdn. 4).


1)

BGH, Urt. v. 09.07.2014 - VIII ZR 376/13, NJW 2014, 2864.

2)

BGH, Urt. v. 23.10.2019 - , MDR 2020, ; , Urt. v. 22.10.2020 - .