Autor: Emmert |
Von § 566 Abs. 1 BGB erfasst werden zunächst Wohnraummietverhältnisse, auch solche i.S.v. § 549 Abs. 2 und 3 BGB. Hierzu zählen auch Dauernutzungsverträge mit Wohnungsbaugenossenschaften.1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sowie Gewerbe- und andere Räume wird der Anwendungsbereich durch die Verweisung in § 578 Abs. 1 BGB ausgeweitet. Gleiches gilt für die Pacht von Räumen - nicht aber von Flächen - gem. § 581 Abs. 2 BGB. Im Geltungsbereich des
§ 566 Abs. 1 BGB ist hingegen unanwendbar, wenn der Wohnraum lediglich im Zusammenhang mit familienrechtlichen Regelungen,2) z.B. als Unterhaltsersatz3) oder durch Zuweisung während des Getrenntlebens gem. § 1361b BGB 4) überlassen wird, ohne dass zugleich auch ein von § 566 Abs. 1 BGB erfasstes Nutzungsverhältnis vorliegt. Nicht erfasst wird auch die leihweise5) Überlassung. Ganz allgemein sieht die Rechtsprechung die analoge Anwendung des § Abs. auf andere Überlassungsverhältnisse äußerst
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