a) Erforderlichkeit der Begründung des Mieterhöhungsverlangens

Autor: Emmert

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Gemäß § 558a Abs. 1 BGB hat der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen zu begründen. Daraus folgt die Unwirksamkeit eines nicht begründeten Mieterhöhungsverlangens. Die Begründungspflicht soll bei den außergerichtlichen Verhandlungen von Mieter und Vermieter über die Rechtmäßigkeit des Mieterhöhungsverlangens die Rechtssicherheit erhöhen.1)

Gemäß der Rechtsprechung des BVerfG2) dürfen die Anforderungen an die Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht überspannt werden, da andernfalls der Erhöhungsanspruch des Vermieters praktisch nicht durchsetzbar sei.

Entgegen der früheren Rechtslage muss das mangelhafte Mieterhöhungsverlangen nicht mehr vollständig nachgeholt werden, um den Mangel zu heilen. Vielmehr ist nunmehr gem. § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB auch die bloße Nachbesserung des mangelhaften Mieterhöhungsverlangens z.B. durch Nachreichung einer hinreichenden Begründung möglich. Mit dem Zugang des nachgeholten Mieterhöhungsverlangens bzw. des die Nachbesserung enthaltenden Schriftsatzes beginnt die Überlegungsfrist des § 558b Abs. 1 BGB neu zu laufen (§ 558b Abs. 3 Satz 2 BGB).

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