Autor: Emmert |
Enthält der Mietvertrag Angaben zur Wohnfläche, stellt dies nach ständiger BGH-Rechtsprechung1) nicht lediglich eine unverbindliche Beschreibung dar. Vielmehr handelt es sich um eine regelrechte Beschaffenheitsvereinbarung. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Wohnfläche mit "circa" angegeben wird.2)
Praxistipp:Dies gilt allerdings dann nicht, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass die angegebene Wohnfläche nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dienen soll.3) |
Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % zulasten des Mieters ab, liegt regelmäßig ein erheblicher Mangel vor, ohne dass der Mieter noch eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung vortragen müsste4) (vgl. im Einzelnen § 21 Rdn. 72 ff.).
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