a) Flächenangaben im Mietvertrag

Autor: Emmert

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Enthält der Mietvertrag Angaben zur Wohnfläche, stellt dies nach ständiger BGH-Rechtsprechung1)

nicht lediglich eine unverbindliche Beschreibung dar. Vielmehr handelt es sich um eine regelrechte Beschaffenheitsvereinbarung. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Wohnfläche mit "circa" angegeben wird.2)

Praxistipp:

Dies gilt allerdings dann nicht, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass die angegebene Wohnfläche nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dienen soll.3)

Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % zulasten des Mieters ab, liegt regelmäßig ein erheblicher Mangel vor, ohne dass der Mieter noch eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung vortragen müsste4)

(vgl. im Einzelnen § 21 Rdn. 72  ff.).