| Autor: Emmert |
Vereinbarungen über die Höhe der Miete können zwischen den Parteien nicht beliebig geschlossen werden. Bei preisgebundenem Wohnraum darf gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 WoFG bzw. der an dessen Stelle getretenen landesrechtlichen Vorschriften der Vermieter die in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete nicht überschreiten. Bei Wohnraum, auf den das gem. § noch Anwendung findet, verbietet § Abs. Satz 1 die Vereinbarung einer die Kostenmiete übersteigenden Miete Auch die Vertragsparteien preisfreier Wohnraummietverhältnisse haben bei der Mietpreisvereinbarung Obergrenzen zu beachten. Neben der regional beschränkten, in den §§ 556d-556g geregelten "Mietpreisbremse" ergeben sich solche Grenzen aus den § , § Abs. Satz 1 Nr. 1 , § . Verstöße hiergegen führen zivilrechtlich zur Nichtigkeit der Mietpreisvereinbarung und können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden.
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