a) Grundsätzliches zu den ansatzfähigen Kosten einer Mieterhöhung nach § 559 BGB

Autor: Emmert

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Unter den aufgewendeten Kosten sind ausschließlich die Bau- und die Baunebenkosten zu verstehen.1)

Der Vermieter darf nur die tatsächlich angefallenen Kosten ansetzen, ihm gewährte Rabatte und Skonti hat er ebenso in Abzug zu bringen wie ihm in Form von "Freundschaftspreisen" gewährte Vergünstigungen.2)

Praxistipp:

Die Kosten sind bereits angefallen und damit umlagefähig, wenn sie durch den Lieferanten bzw. Handwerker abgerechnet wurden, auf eine Begleichung durch den Vermieter kommt es nicht an.3)

Lässt der Vermieter die Arbeiten durch einen Mieter gegen Mietnachlass durchführen, ist der objektive Wert des Mietnachlasses und nicht der Wert der erbrachten Leistung anzusetzen.4)

Der Ansatz fiktiver Kosten ist nicht möglich.5) Nicht umlagefähig sind auch Kosten für Schwarzarbeiter.

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