a) Schriftform

Autor: Griebel

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Ob die Schriftform i.S.v. § 568 Abs. 1 BGB einzuhalten ist, ist nach wie vor streitig. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dem Wortlaut des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO lasse sich ein Schriftformerfordernis nicht entnehmen.1)

Andererseits wird unter Verweisung des Satzes 2 auf Satz 1 des § 109 Abs. 1 InsO die gegenteilige Auffassung vertreten.2) Im Hinblick auf die Besonderheiten des Wohnraummietverhältnisses dürfte die Schriftform aber zwingend sein. Die Enthaftungserklärung ist gegenüber dem Vermieter des Schuldners abzugeben,3) sollte aber dem Insolvenzschuldner zur Kenntnis gebracht werden.4)

Die Erklärung muss erkennen lassen, dass die Masse für Mietverbindlichkeiten nicht mehr haften wird. Es genügt, dass der Insolvenzverwalter jegliche Einstandspflicht der Masse leugnet.5)


1)

Jaeger/Jacoby, InsO, 2. Aufl. 2021, § 109 Rdn. 59; Eckert, ZVI 2006, 133, 135; Hinz, NZM 2014, 137, 142.

2)