a) Sperrfrist nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB

Autor: Emmert

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Gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn die Miete bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Mieterhöhung wirksam werden soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert geblieben ist. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, an dem die jetzt zu erhöhende Miete erstmalig zu zahlen war.2)


2)

BayObLG vom 30.06.1989 - RE-Miet 4/88, WuM 1989, 484.