a) Überblick

Autor: Emmert

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Innerhalb der Überlegungsfrist kann sich der Mieter entscheiden, ob er das Mieterhöhungsverlangen ablehnt, es zumindest teilweise akzeptiert oder das Mietverhältnis unter Inanspruchnahme seines sich aus §  561 Abs.  1 BGB ergebenden Sonderkündigungsrechts beendet.