A. Überblick zur Überprüfung von Formularmietverträgen anhand der §§ 305-310 BGB

Autor: Griebel

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Die materiell-rechtlichen Regelungen des früheren AGBG wurden im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung als §§ 305 - 310 mit nur kleinen Änderungen in das BGB übernommen und sind seitdem nahezu unverändert.

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Formularverträge und Formularklauseln sind nur dann rechtswirksam, wenn sie einer Überprüfung anhand der §§ 305 - 310 BGB standhalten. Der Schutzzweck besteht darin, zum Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen eine einseitige Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsmacht durch den Verwender und eine daraus folgende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu verhindern.

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