Autor: Griebel |
Die materiell-rechtlichen Regelungen des früheren
Formularverträge und Formularklauseln sind nur dann rechtswirksam, wenn sie einer Überprüfung anhand der §§ 305 - 310 BGB standhalten. Der Schutzzweck besteht darin, zum Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen eine einseitige Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsmacht durch den Verwender und eine daraus folgende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu verhindern.
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