Autoren: Griebel/Wiek |
Der Nutzungszweck wird in Wohnraummietverträgen i.d.R. nur allgemein dahin umschrieben, dass die Räume "zum Wohnen" vermietet werden. Ein Gebrauch der Mieträume außerhalb des vereinbarten Nutzungszwecks ist ein vertragswidriger Gebrauch i.S.d. § 541 BGB. Danach kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung klagen. Bei nachhaltiger Überschreitung des Nutzungszwecks kommt eine ordentliche Kündigung (s. dazu oben § 24 Rdn. 139) wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Vertragsverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht,1) in besonders schwerwiegenden Fällen auch eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB.2)
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