A. Vorbemerkung

Autor: Emmert

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Mietsicherheiten spielen bei Gewerberaummietverhältnissen eine noch größere Rolle als bei Wohnraummietverhältnissen. Auch hier steht dem Vermieter von Gesetzes wegen zur Absicherung seiner Ansprüche nur das Vermieterpfandrecht gem. §§ 562 -562d, 578 Abs. 1 BGB zur Seite. Im Übrigen ist er auf die vertragliche Vereinbarung von Mietsicherheiten angewiesen, wobei die Beschränkungen des § 551 BGB mangels Verweisung in § 578 BGB bei Gewerberaummietverhältnissen nicht gelten. Damit ist der Vermieter insbesondere bei der Festlegung der Höhe der geforderten Sicherheit nicht an die Begrenzung auf drei Nettomieten gem. § 551 Abs. 1 Satz 1 gebunden.