A. Zwangsverwaltung

Autor: Griebel

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Die Vorschriften über die Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161, ferner §§ 172 - 183 ZVG) enthalten keine speziellen, nur Wohnraumietverhältnisse betreffende Regelungen. Es kann daher auf die allgemeinen Ausführungen unter § 46 Rdn. 28 ff. verwiesen werden.

Praxistipp:

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Das sich aus § 149 Abs. 1 ZVG ergebende Wohnrecht des Schuldners an den für ihn unentbehrlichen Räumen ist seiner Natur nach kein Wohnraummietverhältnis. Insbesondere schuldet der Schuldner für die Überlassung kein Nutzungsentgelt, wie sich auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV ergibt.1)

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Der Zwangsverwalter kann mit dem Schuldner über andere Räume eine Nutzung gegen Entgelt oder sogar ein regelrechtes Mietverhältnis vereinbaren.


1)

BGH, Urt. v. 11.10.1984 - VII ZR 216/83, NJW 1985, 1082.