LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.01.2013
10 Sa 335/12
Normen:
BGB § 133; BetrVG § 112; TVG § 1; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4549/11

Abfindung; Auslegung; Sozialplan; Tarifsozialplan

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 335/12

DRsp Nr. 2013/3451

Abfindung; Auslegung; Sozialplan; Tarifsozialplan

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Mai 2012, Az.: 11 Ca 4549/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BetrVG § 112; TVG § 1; ZPO § 533;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gegen Zahlung einer Sozialplanabfindung zu unterbreiten.

Die 1958 geborene Klägerin ist seit dem 01.03.1991 bei der Beklagten als Mitarbeiterin Lager und Versand zu einem Bruttomonatsentgelt von EUR 1.670,00 angestellt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Seit einem Arbeitsunfall war die Klägerin vom 02.07.2009 bis 31.08.2012 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Am 03.09.2012 nahm sie ihre Arbeit wieder auf. Seither wird sie am Standort B. auf einem Arbeitsplatz in der Packerei im Werbedruck beschäftigt.

Im Krankheitszeitraum der Klägerin ging das Lager der Beklagten zum 01.01.2012 im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf eine Dienstleistungsgesellschaft über. Die Beklagte hatte am 13.07.2011 wegen der Betriebsänderung mit der Bezeichnung "Neuausrichtung Logistik und Umsetzung des Projekts Optima" mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifsozialplan (TSP) geschlossen, der - auszugsweise - wie folgt lautet:

"§ 1 Geltungsbereich