BFH - Urteil vom 26.10.2004
IX R 10/03
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 843
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 10285/00

Abfindungszahlung eines Vermieters an einen (Haupt-)Mieter

BFH, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen IX R 10/03

DRsp Nr. 2005/4909

Abfindungszahlung eines Vermieters an einen (Haupt-)Mieter

1. Zahlt der Vermieter seinem Mieter anlässlich der Kündigung des Mietvertrages eine Abfindung für die Übernahme eines zwischen dem Mieter und einem Dritten bestehenden Untermietverhältnisses, muss der Mieter diese Zahlung als Entschädigung für entgehende Mieteinnahmen versteuern.2. Auch Zahlungen Dritter können nach § 21 EStG zu versteuern sein, soweit sie Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung sind.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Der Kläger mietete im Jahre 1990 auf die Dauer von 10 Jahren (mit einer Option auf eine zweimalige Verlängerung von jeweils 5 Jahren) gewerblich genutzte Räumlichkeiten an. Im Hinblick auf seine Investitionen in Höhe von 500 000 DM wurde ein monatlicher Mietzins von 3 500 DM bis Ende 2000 und erst für die Folgezeit die Möglichkeit einer Mieterhöhung vereinbart. Einen Teil der Räume vermietete der Kläger im Jahre 1991 an eine GmbH zu einem monatlichen Mietzins von 34 000 DM zzgl. Umsatzsteuer.