BGH - Urteil vom 16.07.2014
IV ZR 88/13
Normen:
VVG § 44 Abs. 1; VVG § 44 Abs. 2; VVG § 45 Abs. 1; ARB § 15 Abs. 2 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;
Fundstellen:
BB 2014, 2050
BGHZ 2015, 122
BGHZ 202, 122
DB 2014, 8
MDR 2014, 1085
NJW 2014, 3030
NZI 2014, 883
VersR 2014, 1118
WM 2014, 1636
ZIP 2014, 67
ZInsO 2014, 1850
r+s 2014, 454
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 46/12
AG Burg, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 966/11

Abgabe einer Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten eines Versicherten bzgl. Leistungspflicht

BGH, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen IV ZR 88/13

DRsp Nr. 2014/12548

Abgabe einer Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten eines Versicherten bzgl. Leistungspflicht

1. Gibt der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich seiner Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den Versicherungsnehmer verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft.2. Verlangt der Versicherte Befreiung von einer Honorarverbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt, erbringt der Rechtsschutzversicherer mit einer Zahlung an den Versicherungsnehmer nicht die nach den ARB geschuldete Leistung, so dass keine Erfüllung eintreten kann.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 7. Februar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 44 Abs. 1; VVG § 44 Abs. 2; VVG § 45 Abs. 1; ARB § 15 Abs. 2 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;

Tatbestand

Der Kläger ist ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH, die bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag unterhielt. Er begehrt als mitversicherte Person Versicherungsleistungen.