BGH - Beschluss vom 10.12.1992
V ZB 12/90
Normen:
WEG § 3 Abs. 2 Satz 1 § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 592
Wohnungseigentümer 1993, 82
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, LG Stuttgart, vom 03.09.1990vom 07.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 200/90 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1/90

Abgeschlossenheit von Wohnungen i.S. des WEG; Begründung von Wohnungseigentum: Anforderungen an die Annahme der Abgeschlossenheit von Wohnungen

BGH, Beschluss vom 10.12.1992 - Aktenzeichen V ZB 12/90

DRsp Nr. 2002/5280

Abgeschlossenheit von Wohnungen i.S. des WEG; Begründung von Wohnungseigentum: Anforderungen an die Annahme der Abgeschlossenheit von Wohnungen

Wohnungen und sonstige Räume in bestehenden Gebäuden können auch dann im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG in sich abgeschlossen sein, wenn die Trennwände und Trenndecken nicht den Anforderungen entsprechen, die das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes aufstellt.

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 2 Satz 1 § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer bebauter Grundstücke, für die sie Teilungserklärungen abgegeben hat. Sie hat beantragt, die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum in die Grundbücher einzutragen. Die von der Baubehörde erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen enthalten folgenden Hinweis: "Die Wohnungstrennwände und Decken entsprechen nicht den heutigen Anforderungen nach DIN 4109, 4108 und 4102 (Schall-, Wärme- und Brandschutz)."