OLG Köln - Urteil vom 15.09.1997
19 U 210/96
Normen:
BGB §§ 145, 326, 545 ff.;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 809
NZM 1998, 439
VersR 1998, 1521
WuM 1998, 180

Abgrenzung eines (Miet-)Vorvertrages von einem Optionsrecht

OLG Köln, Urteil vom 15.09.1997 - Aktenzeichen 19 U 210/96

DRsp Nr. 1998/2222

Abgrenzung eines (Miet-)Vorvertrages von einem Optionsrecht

»1. Vereinbaren Käufer und Verkäufer eines Mietobjektes, daß jede Partei ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem vorbestimmten Preis eine Anmietung desselben durch den Verkäufer verlangen kann, so handelt es sich rechtlich um einen Vorvertrag, nicht um ein Optionsrecht.2. Bei der Auslegung einer derartigen Vereinbarung geht ein übereinstimmende Wille beider Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor (ständige Rechtsprechung des BGH vgl. u.a. BGH DRsp-ROM Nr. 1994/1133 = NJW 1994, 1528 = MDR 1994, 480).«

Normenkette:

BGB §§ 145, 326, 545 ff.;

Tatbestand:

Die Beklagten, Inhaber der Firma B. & M. oHG, einer Immmobilengesellschaft, haben dem Kläger durch notariellen Vertrag vom 23. Juni 1992 - UR.Nr. 997 für 1992 des Notars Dr. R. in Köln - ein in der R.Straße Nr. 17 - 21 in Mönchengladbach gelegenes Wohn- und Geschäftshaus zum Preis von 1.225.000,-- DM verkauft. Die Parteien streiten darüber, ob die in Ziffer 4 dieses Vertrages enthaltene Formulierung, "Beide Parteien können verlangen, daß die Verkäufer oder deren Firma ... das Vertragsobjekt ab dem 1.10.1995 auf unbefristete Zeit zu einer Kaltmiete von 160.000,-- DM anmieten" auch das Recht des Klägers beinhaltet, von den Beklagten die Anmietung des Objektes fordern zu können.