Die Beklagten, Inhaber der Firma B. & M. oHG, einer Immmobilengesellschaft, haben dem Kläger durch notariellen Vertrag vom 23. Juni 1992 - UR.Nr. 997 für 1992 des Notars Dr. R. in Köln - ein in der R.Straße Nr. 17 - 21 in Mönchengladbach gelegenes Wohn- und Geschäftshaus zum Preis von 1.225.000,-- DM verkauft. Die Parteien streiten darüber, ob die in Ziffer 4 dieses Vertrages enthaltene Formulierung, "Beide Parteien können verlangen, daß die Verkäufer oder deren Firma ... das Vertragsobjekt ab dem 1.10.1995 auf unbefristete Zeit zu einer Kaltmiete von 160.000,-- DM anmieten" auch das Recht des Klägers beinhaltet, von den Beklagten die Anmietung des Objektes fordern zu können.
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