VGH Bayern - Beschluss vom 15.09.2016
6 ZB 15.2114
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 13.1585

Abgrenzung von konstitutivem und deskriptivem Anforderungsprofil im Rahmen der Besetzung einer Beamtenstelle

VGH Bayern, Beschluss vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 6 ZB 15.2114

DRsp Nr. 2016/16749

Abgrenzung von konstitutivem und deskriptivem Anforderungsprofil im Rahmen der Besetzung einer Beamtenstelle

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juli 2015 - M 21 K 13.1585 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel.