OLG Koblenz - Urteil vom 27.11.2013
5 U 851/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 1940; BGB § 2048; BGB § 2084; BGB § 2147; BGB § 2174; BGB § 2180; BGB § 2187; BGB § 2192; BGB § 2231; BGB § 2269; BGB § 2271;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 874
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 967
NotBZ 2014, 63
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 302/12

Abgrenzung von Vermächtnis und Teilungsanordnung

OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 5 U 851/13

DRsp Nr. 2013/24932

Abgrenzung von Vermächtnis und Teilungsanordnung

1. Ein Vermächtnis liegt vor, wenn nach dem Willen des Erblassers der Begünstigte einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben erhalten soll. Nur wenn ein solcher Begünstigungswille fehlt, handelt es sich um eine bloße Teilungsanordnung.2. Dass der durch Berliner Testament gebundene Erblasser den mit einem Vermächtnis bedachten und zugleich mit Vermächtnissen beschwerten Erben in einer späteren testamentarischen Anordnung ergänzend beschwert (hier: mit einem Wohnrecht zu Gunsten der Lebensgefährtin des Erblassers), schmälert die Ansprüche der übrigen Vermächtnisnehmer nicht, wenn ungeachtet der Unwirksamkeit der Wohnrechtsbestellung (§ 2271 BGB) auch keinerlei Anhalt für einen entsprechenden Willen des Testierenden besteht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.05.2013 in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerinnen als Einzelgläubiger jeweils 9.324,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2012 sowie als Gesamtgläubiger weitere 833,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.08.2012 zu zahlen.