KG - Urteil vom 28.04.2022
8 U 201/21
Normen:
GVG § 23 Nr. 2 Buchst. a); BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 263/21

Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietverhältnis

KG, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 8 U 201/21

DRsp Nr. 2023/2783

Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietverhältnis

1. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass bei einem Mischmietverhältnis grundsätzlich die Wohnnutzung überwiegt. 2. Vielmehr ist von einem Gewerberaummietverhältnis auszugehen, wenn bereits die Überschrift des Vertrages "Mietvertrag über Gewerberäume" lautet, der gewerbliche Zweck der Nutzung näher beschrieben wird, eine feste Mietdauer mit Verlängerungsoption vereinbart wird, was für Gewerberaummietverträge und für Wohnraummietverträge unüblich ist, und eine Nutzung zu Wohnzwecken nur am Rande erwähnt wird.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -3 O 263/21- abgeändert:

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im Hause Sxxxxxxx x in xxxxx Bxxxx, Hinterhaus Fabrikgebäude,EG links von der Hofdurchfahrt und 1. OG gelegenen Gewerberäume, insgesamt ca. 401 qm, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Für die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gilt Folgendes:

Die Gerichtskosten tragen jeweils zur Hälfte der Kläger und als Gesamtschuldner die Beklagten zu 2) und 3). Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 4). Die Beklagten zu 2) und 3) tragen 74 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.