OLG Brandenburg - Urteil vom 09.03.2016
4 U 88/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2016, 126
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 273/14

Abgrenzung von Wohnraum- und sonstigen Mietverhältnissen

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 4 U 88/15

DRsp Nr. 2016/4921

Abgrenzung von Wohnraum- und sonstigen Mietverhältnissen

Maßgeblich für die Abgrenzung von Wohnraum- und sonstigen Mietverhältnissen ist nicht die Art der vermieteten Räume, sondern der Zweck, den der Mieter mit der Anmietung vertragsgemäß verfolgt. Daher richtet sich u.a. die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnungen, die der Mieter nicht angemietet hat, um diese selbst zu bewohnen, sondern um sie an Senioren weiter zu vermieten, nicht nach dem Recht der Wohnungsmiete.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 11.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass zwei mit dem Beklagten geschlossene Mietverträge betreffend die Nutzung von 2 im ...ring 42 in H... gelegene Eigentumswohnungen des Klägers mit Wirkung zum 30.09.2014 beendet worden sind.

Die streitgegenständlichen jeweils mit "Wohnungs-Mietvertrag" überschriebenen Mietverträge wurden am 06.02. bzw. 05.05.2006 zwischen den Parteien geschlossen. Gemäß § 1 der mit identischem Wortlaut geschlossenen Mietverträge werden die zu der jeweiligen Wohnung gehörenden Räume zur Benutzung als "Wohnräume" vermietet.