KG - Beschluss vom 17.07.2017
8 U 216/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 131/16

Abgrenzung von Wohnungs- und Gewerberaummiete

KG, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 8 U 216/16

DRsp Nr. 2017/15010

Abgrenzung von Wohnungs- und Gewerberaummiete

1. Für die Frage, ob es sich bei einem Mietvertrag um eine Wohnraum- oder Gewerberaummiete handelt, ist die Bezeichnung sekundär. Entscheidendes Kriterium für die Einordnung bildet vielmehr die vertragliche Zweckbestimmung der Räume zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 2. Wohnraummiete liegt nur dann vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen. Soll die Wohnung hingegen einem Mitarbeiter des als Unternehmer auftretenden Mieters zur Nutzung überlassen werden, so handelt es sich um ein Gewerberaummietverhältnis.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin vom 29.09.2016 - 25 O 131/16 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.