LAG München - Urteil vom 04.12.2019
8 Sa 146/19
Normen:
BGB § 127 Abs. 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 138
MMR 2020, 791
NJW 2020, 1014
NZA 2020, 316
NZA-RR 2020, 182
ZIP 2020, 788
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6915/18

Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Rechtsverhältnis eines selbstständig TätigenArbeitsvertragsdefinition in § 611a BGBKeine persönliche Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit bei Aufträgen eines Crowdsourcing-UnternehmensE-Mail als wirksame Kündigungserklärung eines Auftragsverhältnisses

LAG München, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 146/19

DRsp Nr. 2020/3970

Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen Arbeitsvertragsdefinition in § 611a BGB Keine persönliche Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit bei Aufträgen eines Crowdsourcing-Unternehmens E-Mail als wirksame Kündigungserklärung eines Auftragsverhältnisses

1. Ein Arbeitsverhältnis besteht zwischen zwei Personen, die durch einen Arbeitsvertrag rechtlich miteinander verbunden sind. Es unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in dem sich der Verpflichtete befindet. 2. Der Begriff des Arbeitsvertrages ist in § 611a Abs. 1 BGB gesetzlich definiert. Danach wird durch den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann dabei Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.