BGH - Urteil vom 26.11.2014
XII ZR 120/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 257
DB 2015, 7
NJW 2015, 6
NJW-RR
NZM 2015, 251
WM
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 6534/11
OLG München, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 3633/12

Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag über Geschäftsräume und einem Immobilienleasingvertrag; Abwälzung der Instandhaltungspflicht auf den Leasingnehmer für das von ihm genutzte Gebäude

BGH, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen XII ZR 120/13

DRsp Nr. 2015/1565

Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag über Geschäftsräume und einem Immobilienleasingvertrag; Abwälzung der Instandhaltungspflicht auf den Leasingnehmer für das von ihm genutzte Gebäude

BGB §§ 307 Abs. 1 Bb, 535 Abs. 1 Satz 2 a) Zur Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag über einem Immobilienleasingvertrag.Geschäftsräume undb) In einem Immobilienleasingvertrag wird der Leasingnehmer durch eine in vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Regelung, mit der ihm die Instandhaltungspflicht für das von ihm genutzte Gebäude übertragen wird, nicht unangemessen benachteiligt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 4. Juli 2013 abgeändert.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 15. Zivilkammer - vom 17. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte als Mieterin von gewerblich genutzten Räumen zur Renovierung der Außenfassade des Gebäudes verpflichtet ist, sobald eine umfangreiche Baumaßnahme auf einem benachbarten Grundstück abgeschlossen ist.

Der Kläger ist Eigentümer eines Geschäftshauses, in dem die Beklagte Teilflächen angemietet hat.