Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 4. Juli 2013 abgeändert.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 15. Zivilkammer - vom 17. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte als Mieterin von gewerblich genutzten Räumen zur Renovierung der Außenfassade des Gebäudes verpflichtet ist, sobald eine umfangreiche Baumaßnahme auf einem benachbarten Grundstück abgeschlossen ist.
Der Kläger ist Eigentümer eines Geschäftshauses, in dem die Beklagte Teilflächen angemietet hat.
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