BGH - Urteil vom 21.11.2012
VIII ZR 50/12
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 121 C 1586/08
LG Magdeburg, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 80/11

Abgrenzung zwischen einer Vertragsänderung (hier: in Form eines Austauschs des Mietobjekts) und einer Novation i.R.d. Anspruchs des Vermieters auf Erhöhung des Mietzinses

BGH, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 50/12

DRsp Nr. 2013/753

Abgrenzung zwischen einer Vertragsänderung (hier: in Form eines Austauschs des Mietobjekts) und einer Novation i.R.d. Anspruchs des Vermieters auf Erhöhung des Mietzinses

Zieht der Mieter auf Verlangen des Vermieters für die Dauer von Modernisierungsarbeiten in eine andere, ihm vom Vermieter angebotene Wohnung ein, so hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass die Parteien mit dem Umzug des Mieters einen neuen, vom bisherigen Mietverhältnis unabhängigen Mietvertrag schließen wollten. Daraus resultiert, dass der Vermieter ebenfalls darzulegen hat, dass der Wille der Parteien mangels Bezifferung der im neuen Mietverhältnis zu zahlenden Miete dahin ging, dass der Mieter die für die neue Wohnung ortsübliche Miete zu zahlen hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 1.285,63 € nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 24. Februar 2011 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 1.285,63 € nebst Zinsen verurteilt worden sind.

Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.