BGH - Urteil vom 30.10.1990
IV ZR 9/90
Normen:
BGB § 930 ;
Fundstellen:
DB 1991, 36
DRsp I(150)308a
NJW 1991, 353
WM 1991, 88

Abhängigkeit der Sicherungsübereignung von Bestand der gesicherten Forderung

BGH, Urteil vom 30.10.1990 - Aktenzeichen IV ZR 9/90

DRsp Nr. 1992/959

Abhängigkeit der Sicherungsübereignung von Bestand der gesicherten Forderung

Mangels entsprechender Absprache ist eine Sicherungsübereignung nicht von vornherein durch den Bestand der gesicherten Forderung bedingt.

Normenkette:

BGB § 930 ;

Der Kl. und der Kaufmann S. hatten einen Vertrag geschlossen, demzufolge S. dem Kl. zur Sicherung einer (Darlehens-)Forderung über 88 000,Ä DM acht (in einer Vertragsanlage näher beschriebene) Kraftfahrzeuge übereignete. Die Bekl. ließen diese Fahrzeuge pfänden und versteigern. Der Kl. verlangt Freigabe von 88 000,Ä DM aus dem Versteigerungserlös. Das BerGer. hat die Klage abgewiesen, (u. a.) weil der Kl. die gesicherten Forderungen nicht ausreichend dargelegt habe.

a. »Das BerGer. berücksichtigt nicht, daß Eigentum an beweglichen Sachen gemäß § 930 BGB unabhängig von zugrundeliegenden schuldrechtlichen Absprachen übertragen wird. ...

Bei seinen Ausführungen zu den gesicherten Ansprüchen aus Darlehensverträgen verkennt das BerGer. die selbständige, nicht akzessorische Rechtsnatur der Sicherungsübereignung und zugleich .. die Darlegungs- sowie Beweislast.