BGH - Beschluß vom 11.11.1998
VIII ZB 24/98
Normen:
ZPO § 233, § 519 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung
JZ 1999, 159
MDR 1999, 374
NJW 1999, 430
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Ablehnung des ersten Fristverlängerungsgesuchs

BGH, Beschluß vom 11.11.1998 - Aktenzeichen VIII ZB 24/98

DRsp Nr. 1999/219

Ablehnung des ersten Fristverlängerungsgesuchs

»Zur Wiedereinsetzung bei Abweisung eines erstmals gestellten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.«

Normenkette:

ZPO § 233, § 519 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Die Beklagte hat gegen ein ihr zugestelltes Urteil des Landgerichts Dresden am 17. April 1998 Berufung eingelegt. Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, Montag, den 18. Mai 1998, ist beim Oberlandesgericht ein Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Juni 1998 eingegangen. Zur Begründung hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ausgeführt, daß "Vergleichsgespräche mit der Gegenseite geführt wurden und bisher noch keine Rücksprache mit der Mandantin gehalten werden konnte." Mit Verfügung vom 19. Mai 1998, der Beklagten bekannt gemacht am 22. Mai 1998, hat der Senatsvorsitzende die beantragte Verlängerung abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein erheblicher Grund für eine Verlängerung liege nicht vor, weil nach Auskunft des Klägervertreters derzeit keine Vergleichsverhandlungen geführt würden.